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Einbringung in eine Personengesellschaft / 2.9.3 Problem der verdeckten Zuzahlung in das Privatvermögen

Michael Schäfer
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Eine verdeckte Zuzahlung ins Privatvermögen kann auch vorliegen,

  • wenn dem bisherigen Einzelunternehmer im Rahmen der Personengesellschaft ein erhöhtes Entnahmerecht zusteht[1],
  • wenn die Zuzahlung zwar ins Gesellschaftsvermögen erfolgt, jedoch in der von den Gesellschaftern für verbindlich erklärten Schlussbilanz des Einzelunternehmers eine Privatschuld ausgewiesen ist, weil ein betriebliches Bankkonto infolge der Begleichung einer Privatschuld einen Schuldsaldo aufweist.[2]

Bei einer Freiberuflerpraxis dürfte eine Ausgleichszahlung ins Privatvermögen erstrebenswert sein, denn es gibt keine Gründe – Ausnahme: erhebliche Investitionen die eine Erhöhung des Betriebsvermögens um Bargeld sinnvoll erscheinen lassen. Eine Erhöhung des Betriebsvermögens ist außerdem z. B. zur Vorbereitung einer Schenkung aufgrund §§ 13a, 13b ErbStG sinnvoll.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

A hat einen Einzelbetrieb (Buchwert 100.000 EUR; gemeine Werte 500.000 EUR). Er beteiligt B mit 50 %. B zahlt 100.000 EUR ins Gesellschaftsvermögen. A soll nach dem Gesellschaftsvertrag zeitlich befristet für fünf Jahre zu Lasten des Gewinnanteils des B einen jährlichen Vorabgewinnanteil von 40.000 EUR erhalten.

Stellungnahme

Das FG München[3] hat die Gewinnverteilungsabrede steuerlich nicht anerkannt, sondern als Vereinbarung eines ratenweise zu zahlenden Veräußerungsentgelts beurteilt. Der entstehende Veräußerungsgewinn ist sofort und nicht erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Der Gewinn bei der Personengesellschaft ist zu je 50 % auf A und B zu verteilen.

Hingegen wäre wohl eine Gestaltung grundsätzlich anzuerkennen, bei der A für eine begrenzte Zeit keinen Vorabgewinn, aber eine erhöhte Gewinnquote (z. B. 75 %) erhält, wenn dafür unternehmerische Gründe sprechen, wie z.  B. hohe Akquisitionsleistungen.

Wi...

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