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Einbringung in eine Personengesellschaft / 2.6.1 Einschränkung der Tarifbegünstigung

Michael Schäfer
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Der Einbringungs-/Übertragungsgewinn gilt als laufender Gewinn, soweit auf der Seite des Veräußerers (Einzelunternehmer) und auf der Seite des Erwerbers/Übernehmers (Personengesellschaft) dieselben Personen Mitunternehmer sind.[1] Dabei wird nicht auf den einzelnen Gesellschafter, sondern auf die Personengruppe "Altgesellschafter" abgestellt.

Der objekt- und personenbezogene ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG kann zur Anwendung kommen. Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, kann er die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 ESrF nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.[2]

Es gelten bei der Besteuerung des Einbringungsgewinns folgende Grundsätze:

Abbildung 13

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt 1

A (56 Jahre) hat eine Einzelpraxis (Kapital 100.000 EUR; Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG).

Er bringt diese – einschl. Forderungen und Verbindlichkeiten – zu gemeinen Werten (500.000 EUR einschl. Praxiswert) auf den 1.1.02 in die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft A + B ein.

Der Korrekturgewinn aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt der Einbringung beträgt 600.000 EUR.

B erbringt eine Einlage in die Partnerschaftsgesellschaft in bar i. H. von 500.000 EUR.

A und B sind zu je 50 % an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt.

A und B möchten in der Partnerschaftsgesellschaft – freiwillig – bilanzieren.

Stellungnahme

a) Laufender Gewinn

Beim laufenden Gewinn, soweit er aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entsteht, kommt die Verteilung auf drei Jahre gem. R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR nicht in Betracht.[3]

 
Praxis-Tipp

Überführung in Sonderbetriebsvermögen

Der Ausweg ist der, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht eingebracht und in das Sonder...

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