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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft / 18.5 Vom Einbringenden zu tragende Kosten

Martin Stahl
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Zu den von dem Einbringenden zu tragenden Kosten gehören die Kosten, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind; insbesondere die diesbezüglichen anteiligen Beurkundungs- und ggf. Eintragungskosten.[1]

Ebenfalls zu den vom Einbringenden zu tragenden Kosten zählen interne wie externe Kosten zur Erstellung einer separaten Einbringungsbilanz, wenn z. B. von dersteuerlichen Rückwirkungsfiktion des § 20 Abs. 6 UmwStG kein Gebrauch gemacht wird und der Einbringungszeitpunkt in die Mitte des Wirtschaftsjahrs des Einbringenden fällt.[2]

 
Wichtig

Verzicht auf Kostenerstattung als verdeckte Einlage

Hat der Einbringende von der übernehmenden Gesellschaft zu tragende Kosten übernommen, besteht ein Ersatzanspruch gegen die übernehmende Gesellschaft. Wird auf diesen verzichtet, liegt eine verdeckte Einlage vor.

[1] BFH, Urteil v. 19.1.2000, I R 24/99, BStBl 2000 II S: 545; BFH, Urteil v. 17.5.2000, I R 21/99, BFH/NV 2001 S. 343; Widmann, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG (i. d. F. ab SEStEG), Rn. R 709; Ott, DStR 2016 S. 777, Tz. 1.
[2] Ronneberger, NWB 2017 S. 2533, Tz. IV Nr. 2.

18.5.1 Einbringungskosten sind als solche unabhängig vom Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung zu berücksichtigen

Die Kosten der Einbringung sind bei der Ermittlung des Einbringungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum anfallen, in dem der Einbringungsgewinn nicht erfasst wird.[1]

[1] BFH, Urteil v. 2.5.1990, VIII R 204/85, BFH/NV 1990 S. 801; BFH, Urteil v. 6.10.1993, I R 97/92, BStBl 1994 II S. 287; Widmann, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG (i. d. F. ab SEStEG), Rn. 908.

18.5.2 Einbringungskosten des Einbringenden mindern dessen laufenden Gewinn

Soweit Einbringungskosten nach dem Veranlassungszusammenhang dem Einbringenden zuzuordnen sind, mindern diese – unabhängig vom Wertansatz der übernehmenden Kapitalgesellschaft – den im Rahmen der Einbringung ggf. entstehenden Gewinn- oder Verlust.

Aus der Zuordnung der ...

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