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Eigentumsvorbehalt / 3.2.1 Verarbeitungsklausel

Julia Preußer
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Die Verarbeitungsklausel besagt, dass die Verarbeitung der Ware für den Vorbehaltsverkäufer erfolgt. Die Klausel macht ihn zum Hersteller, sodass er Eigentümer der verarbeiteten Sache wird (vgl. § 950 BGB).

Die Rechtsprechung akzeptiert das, obwohl sie davon ausgeht, dass § 950 BGB zwingendes Recht und die Herstellereigenschaft nicht frei vereinbar, sondern eine Frage der Verkehrsanschauung ist.[1]

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen verarbeitet, gibt sich der Vorbehaltsverkäufer in der Vereinbarung üblicherweise mit dem bloßen Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten Sachen zufrieden, um eine Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 BGB zu vermeiden.

[1] BGH, Urteil v. 3.3.1956, IV ZR 334/55, NJW 1956 S. 788.

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