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Eigentumsvorbehalt / 2.5 Anwartschaftsrecht des Verkäufers

Julia Preußer
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Nach der bedingten Übereignung liegt es allein in der Hand des Vorbehaltskäufers, durch die Kaufpreiszahlung den Eigentumsübergang herbeizu­führen. Der Käufer hat damit eine sichere Rechtsposition, die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird und eine Vorstufe zum Eigentum darstellt.

Das Anwartschaftsrecht kann – abhängig vom Tilgungsstand – einen erheblichen Vermögenswert haben und ist damit für Gläubiger des Vorbehaltskäufers interessant. Es ist

  • pfändbar (nach überwiegender Ansicht in einer Kombination aus Sach- und Rechtspfändung, §§ 808, 857 ZPO)
  • und kann durch Übertragung als Kreditsicherheit eingesetzt werden.

Die Übertragung von Anwartschaftsrechten ist gesetzlich nicht geregelt. Da es sich um eine Vorstufe zum Eigentum handelt, werden die Regeln zur Eigentumsübertragung entsprechend angewandt.[1] Für den sinnvollen Einsatz als Kreditsicherungsmittel sind 2 Punkte entscheidend:

  • Die Tilgung muss nicht unbedingt durch den Käufer selbst erfolgen (§ 267 BGB).
  • Bei Bedingungseintritt wird derjenige Eigentümer, der in diesem Moment Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.
 
Wichtig

Verwertung der Anwartschaft

Überträgt der Vorbe­haltskäufer also das ­Anwartschaftsrecht einem seiner Gläubiger zur Sicherheit, kann der Sicherungsnehmer notfalls den Restkaufpreis zahlen, wird damit – ohne dass es auch nur eine lo­gische Sekunde zu einer Eigentümerstellung des Vorbehaltskäufers kommt[2] – ­Sicherungseigentümer und kann die Sache verwerten.

Legt der Vorbehaltskäufer im Rahmen einer Sicherungsübereignung nicht offen, dass ihm die Sache noch gar nicht gehört, erwirbt der Sicherungsnehmer zwar nicht (wegen § 933 BGB im Regelfall auch nicht gutgläubig) das Eigentum, aber wenigstens das Anwartschaftsrecht als Sicherheit[3] und kann ebenfalls in der geschilderten Weise vorgehen.

[1] BGH, Urteil v....

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