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Eigenkapital / 5.3 Aktiengesellschaft

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine der klassischen Gesellschaftsformen, sie bietet sich aber im Regelfall nur für größere Unternehmen an, vor allem solche, die eine Finanzierung über den Kapitalmarkt anstreben. Im Gegensatz zum Recht der GmbH und insbesondere zum Recht der Personengesellschaft ist das Recht der AG durch eine größere Verbindlichkeit geprägt. Es ist also weniger möglich, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Für den Bereich des Eigenkapitals bedeutet dies vor allem, dass es strenge Vorgaben gibt, welche Beträge aus dem Jahresergebnis in Rücklagen einzustellen sind.[1] Zudem dürfen gebildete Rücklagen nur eingeschränkt aufgelöst werden.[2] Bezüglich der Bildung von Rücklagen ist zudem stets auf die Satzung der Gesellschaft zu achten. Diese enthalten oftmals weitergehende Regelungen zur Bildung und Auflösung von satzungsmäßigen Rücklagen.

Umfangreiche Vorgaben macht das Gesetz zudem bezüglich weiterer Angabepflichten zum Grundkapital, dies ist der Begriff, den das AktG statt des Stammkapitals verwendet, im Anhang zum Jahresabschluss. Insbesondere die Entwicklung von Kapital- und Gewinnrücklagen müssen dargelegt werden.[3] Auch zu Aktiengattungen, eigenen Aktien, genehmigten Kapital und Bezugsrechten sind umfangreiche Angaben nach § 160 AktG vorgesehen.

[1] § 150 Abs. 1 und 2 AktG; Koch, in Koch, AktG, 18. Aufl. 2024, § 150 AktG Rz. 4.
[2] § 150 Abs. 3 und 4 AktG; Koch, in Koch, AktG, 18. Aufl. 2024, § 150 AktG Rz. 8 ff.
[3] § 152 Abs. 2 und 3 AktG; Koch, in Koch, AktG, 18. Aufl. 2024, § 152 AktG Rz. 6 ff.

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