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Direktversicherung, steuerliche Begünstigungen / 6 Versicherungsleistung

Rainer Hartmann
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Erhalten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen die Versicherungsleistungen, stellen diese – wie bei allen Lebensversicherungen – keinen Arbeitslohn dar. Die Besteuerung von Leistungen aus einer Direktversicherung wird ausschließlich in der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG geregelt, die bislang nur Sachverhalte der nachgelagerten Besteuerung zum Gegenstand hatte. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die betrieblichen Versorgungsbezüge in der Ansparphase durch Steuerbefreiung oder Riester-Modell staatlich gefördert wurden oder nicht. Die steuerliche Behandlung der Direktversicherung in der Auszahlungsphase ist ausschließlich der zu diesem Zweck neu gefassten Vorschrift vorbehalten.[1]

 
Praxis-Tipp

Werbungskosten-Pauschbetrag

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bestimmt sich nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG. Die rechtliche Überführung von der früheren Einkunftsart Kapitalvermögen zu den sonstigen Einkünften bewirkt die vollständige Besteuerung etwaiger Kapitalerträge. Der Sparer-Pauschbetrag kann nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Sparerfreibetrag darf nur im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.[2] Durch die geänderte Einkunftsart fällt in der Auszahlungsphase keine Kapitalertragsteuer an.[3]

Inhaltlich ergeben sich ansonsten nahezu keine Änderungen. Die Art der Besteuerung der Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung bestimmt sich weiterhin nach der erfolgten steuerlichen Behandlung der Beitragsleistungen in der Ansparphase. Insgesamt sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Versicherungsleistungen

die auf Beiträgen beruhen, für die die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG oder die Riester-Förderung (Altersvorsorgezulage) gewährt wurde, unterliegen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.[4] Sind die Beitragsleistungen nicht staatlich gefördert worden, also entweder individuell oder pauschal besteuert worden, ist zwischen vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Direktversicherungen und Neuzusagen zu unterscheiden.

  • Direktversicherungen bis 2004 (Altzusagen)

die auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Beinhaltet der Altvertrag die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Rente, unterliegen die monatlichen Leistungen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.[5] Erfolgt eine Kapitalauszahlung, bleibt die gesamte Versicherungsleistung (inkl. der aufgelaufenen Zinsen) steuerfrei, wenn die Voraussetzungen (insbesondere die 12-jährige Laufzeit) des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt sind.[6] Ansonsten sind die in der Kapitalzahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtige sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG.

  • Neuverträge ab 2005 (Neuzusagen)

die auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Rentenleistungen aus Direktversicherungen, die auf einer ab 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage beruhen, sind als sonstige Einkünfte mit den neuen auch für Sozialversicherungsrenten geltenden prozentualen Besteuerungssätzen steuerpflichtig, falls eine lebenslange Leibrente i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG n. F. vorliegt.[7] Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn 2005 50 % und steigt pro Jahr um 2 % bzw. ab 2020 um 1 % jährlich an, sodass ab 2040 die volle nachgelagerte Besteuerung erreicht wird. Bei anderen Rentenversicherungen erfolgt eine Besteuerung mit den neuen Ertragsanteilen.[8] Bei Kapitalauszahlungen aus Neuverträgen sind die darin enthaltenen Erträge (rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen) als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer mindestens 12-jährigen Laufzeit, sind die Zinserträge nur zur Hälfte als steuerpflichtige sonstige Einkünfte anzusetzen.[9]

 
Wichtig

Anbieterbescheinigung bei erstmaliger Auszahlung

Leistungen aus einer Direktversicherung, die teilweise auf nicht geförderten und teilweise steuerfreien bzw. alterszulageberechtigten Beiträgen beruhen, sind für Zwecke der Besteuerung aufzuteilen. Das Versicherungsunternehmen ist deswegen gesetzlich verpflichtet[10], beim erstmaligen Bezug sowie bei jeder Änderung von Leistungen dem Steuerpflichtigen die Höhe sowie die Aufteilung in nicht geförderten und staatlich geförderten Teil auf amtlichem Vordruck[11] zu bescheinigen.

[1] § 22 Nr. 5 EStG.
[2] § 20 Abs. 9 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 24.7.2013, IV C 5 – S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022, Rz. 123.
[4] § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
[5] § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG.
[6] § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG.
[7] § 22 Nr. 5 Satz 2 i V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG.
[8] § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG.
[9] § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
[10] § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG.
[11] BMF, Schreiben v. 14.8.2014, IV C 3 – S 2257 – b/07/10002, BStBl 2014 I S. 1168.

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