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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 1.3 Die Entwicklung seit 2004

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Nach der Reform 2004 bestand für die betriebliche Praxis zunächst wenig Handlungsbedarf. Wer bisher seine Arbeitsstätten gemäß den Vorschriften des Arbeitsstättenrechts eingerichtet hatte, musste aktuell nichts veranlassen: Das neue Recht stellte in keiner Weise höhere Anforderungen an die Arbeitgeber als das alte Recht. Die wenigen neuen Spielräume, die für die betriebliche Praxis entstanden waren, erschienen nicht so weitgehend, dass sie bei bereits bestehenden Arbeitsstätten zu irgendwelchen Aktivitäten herausfordern konnten.

Änderungen wurden von der Arbeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) erwartet, der die Aufgabe erhalten hatte, Technische Regeln für Arbeitsstätten zur Konkretisierung der ArbStättV 2004 zu erarbeiten, um die veralteten Arbeitsstätten-Richtlinien zu ersetzen. Diese Technischen Regeln hat der Arbeitgeber gemäß § 3a Abs. 1 ArbStättV zu berücksichtigen, indem er sie entweder direkt anwendet oder eine gleichwertige Maßnahme ergreift. Für die Praxis besonders interessant ist § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV, wonach vermutet wird, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der ArbStättV auf dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene erfüllt, wenn er die technischen Regeln direkt anwendet.

 
Achtung

Arbeitsstätten-Richtlinien außer Kraft

Alle Arbeitsstätten-Richtlinien (aus der Zeit vor 2004) haben nach Ablauf der zweiten Übergangsfrist am 31.12.2012 ihre rechtliche Geltung verloren.

Die Reform des Arbeitsstättenrechts ist zwar langsamer als erwartet verlaufen, weil sich der Arbeitsstättenausschuss schwergetan hat, sich auf neue Technische Regeln zu einigen. Im Ergebnis hat er jedoch sehr präzise und anschauliche und damit praxistaugliche Regelwerke hervorgebracht.

 
Achtung

Mehr Rechtssicherheit durch neue Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die...

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