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Die Klimakommunikation / 4.5 Der CCF als Teil der geprüften Umwelterklärung nach EMAS

Ralf Utermöhlen
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EMAS bedeutet "Eco-Management and Audit Scheme", wozu es die europäische Verordnung Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gibt.

Für teilnehmende Organisationen gibt es das europäische Standortregister. Voraussetzung, um in dieses Standortregister eingetragen zu werden, ist neben einem Umweltmanagementsystem die Veröffentlichung einer Umwelterklärung für jeden teilnehmenden Standort. Wesentliche Umweltaspekte und deren Auswirkungen, wie z. B. Energieverbrauch, Abfall, Emissionen sind Bestandteil dieser Publikation. Die Umwelterklärung muss von einem zugelassenen Umweltgutachter überprüft und validiert werden, bevor sie veröffentlicht wird.

Die EMAS-Verordnung kennt den Scope-Begriff nach dem Greenhouse-Gas-Protocol-Standard zwar nicht, empfiehlt den an EMAS teilnehmenden Organisationen gleichwohl zu erwägen, ihre Treibhausgasemissionen nach einem festgelegten Verfahren wie dem Greenhouse-Gas-Protocol-Standard zu melden.

Die Umwelterklärung enthält zwingend eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen führen, und eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung der Wesentlichkeit. Man darf unterstellen, dass der Beitrag zum Treibhauseffekt für nahezu jedes Unternehmen eine wesentliche Umweltauswirkung ist und THG-Emissionen somit in der Umwelterklärung publiziert werden. Unter der Annahme, dass in der Lieferkette und den vor- und nachgelagerten Emissionen ein bedeutender indirekter Aspekt gegeben ist, besteht auch für Scope 3 eine Berichtspflicht.

EMAS-Standorte, die Klimaziele definiert haben, müssen die diesbezüglichen bisherigen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen in ihre Umwelterklärung integrieren, um ihre Strategie und dien erzielten Fortschritte aufzuzeigen.

 
Hinweis

Der Sta...

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