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Deutsche Rechnungslegungs Standards / 3.1.21 DRS 21 – Kapitalflussrechnung

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 57

DRS 21 wurde vom BMJV am 8.4.2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und ersetzt DRS 2. Wichtige Änderungen betreffen:

  • die konkrete Zuordnung von erhaltenen und gezahlten Zinsen sowie Dividenden zu den Tätigkeitsbereichen und
  • die Definition des Finanzmittelfonds.

Weiterhin werden parallel die direkte und die indirekte Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit erlaubt. Dadurch wird deutlich, dass das DRSC keinen ganz großen Wurf gewagt hat, zumal IASB und FASB über die verpflichtende Anwendung der direkten Darstellungsweise diskutieren. Während die Zielsetzung, Definitionen und Mindestgliederung grundsätzlich der "State-of-the-Art" der aktuellen Theorie und Praxis der Kapitalflussrechnung entsprechen und die Eindämmung von Ausweiswahlrechten sehr zu begrüßen ist, wird die Verlagerung von Teilen der erhaltenen und gezahlten Zinsen sowie Dividenden in die Bereiche Investition bzw. Finanzierung in der Literatur sehr kritisch gesehen.[1]

 

Rz. 58

Mit der Kapitalflussrechnung soll Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens gegeben werden, zukünftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten.[2]

Mit dem DRÄS 6 ist eine Anpassung an die geänderte Rechtslage durch das BilRUG vorgenommen worden, wobei jedoch anders als in der GuV-Gliederung in der Gliederung der Kapitalflussrechnung jeweils die Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung weiter auszuweisen sind. Mit DRÄS 8 erfolgten redaktionelle Änderungen in Anpassung an das HGB nach dem CSR-RLUG.

 

Rz. 59

Mit E-DRÄS 13[3] liegt aktuell ein Vorschlag vor, um Anpassungen in 2 unterschiedlichen Bereichen vorzunehmen:[4]

  • Zum einen wird der Vorschlag unterbreitet, den Geltun...

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