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Deutsche Rechnungslegungs Standards / 2.4 Bindungswirkung von DRS

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 9

Mit der Verabschiedung von Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) durch das DRSC kommt diesen zunächst lediglich der Charakter einer Empfehlung zu. Daran ändert sich erst etwas, wenn die Bekanntmachung seitens des BMJV im Bundesanzeiger erfolgt, da sie nach dem Wortlaut des § 342 Abs. 2 HGB dazu führt, dass bei Anwendung der derart verlautbarten DRS die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden GOB vermutet wird, allerdings, ohne dass ihnen Gesetzescharakter zukommt. Die Anwendbarkeit der verabschiedeten Regelungen beschränkt sich – entsprechend dem in § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB niedergeschriebenen gesetzlichen Auftrag eines privaten Rechnungslegungsgremiums – auf die Konzernrechnungslegung. Diskutiert wird, ob und inwieweit die bekannt gemachten Standards rechtsverbindlich sind, zumal keine gesetzlich verankerten Sanktionsvorschriften bei Nichtbeachtung der Standards bestehen.[1] Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat den Standards mehrfach eine "faktische Durchsetzungskraft" verliehen. Eine Übertragung auf die Rechnungslegung von Einzelunternehmen kann daher lediglich Empfehlungscharakter haben. Im IDW PS 201 wird jedoch stärker formuliert, dass wenn gesetzliche Anforderungen an die Rechnungslegung durch einen DRS konkretisiert werden und es sich um Auslegungen der allgemeinen gesetzlichen Grundsätze handelt, diese auch Bedeutung für den Jahresabschluss und Lagebericht haben. Eine Nichtbeachtung hat dann die den nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden Sanktionen, die bis hin zur Einschränkung oder gar zum Versagen des Bestätigungsvermerks reichen können, zur Folge (IDW PS 201, Rz. 12). Wird hingegen mit dem DRS ein gesetzliches Wahlrecht im Konzernabschluss eingeschränkt, begründet eine vom DRS abweichende Bilanzierung nach Auffassung des IDW in...

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