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Deutsche Rechnungslegungs Standards / 2 DRSC

Prof. Dr. Stefan Müller
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2.1 Organisation des DRSC

 

Rz. 2

Um den Aufgaben im Sinne des § 342 HGB nachkommen zu können, muss das DRSC bestimmte Anforderungen erfüllen. So ist gemäß § 342 Abs. 1 Satz 2 HGB zu gewährleisten, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Die Finanzierung der Arbeit des Vereins erfolgt über Beiträge der Mitglieder, Erlöse aus Publikationen, Lizenzvergabe sowie sonstigen Einnahmen.[1]

 

Rz. 3

Das von Unternehmensvertretern, Wirtschaftsprüfern, Vertretern der Börse und Hochschullehrern gegründete DRSC ist als eingetragener Verein (e. V.) eine privatrechtliche Organisation, die sich als Standardisierungsgremium nach angloamerikanischem Vorbild sieht. Zunächst gab es innerhalb des DRSC das Gremium des Deutschen Standardisierungsrats, was für die Entwicklung der Standards verantwortlich war. Seit der Neuorganisation des DRSC im Jahr 2011 wählt die Mitgliederversammlung des DRSC für die Zeit von 3 Jahren 20 ehrenamtliche Mitglieder, wobei die 5 Segmente kapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände mit 10, nichtkapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände mit 2, Banken und Verbände mit 3, Versicherungen und Verbände mit 2 und Wirtschaftsprüfer und Verbände mit 3 Mitgliedern vertreten sein müssen, in den DRSC-Verwaltungsrat.[2] Es dominieren somit die kapitalmarktnahen Unternehmen und Verbände den Verein sehr deutlich, was auch als ein Grund für die vergleichsweise geringe Akzeptanz der DRS in mittelständischen Unternehmen angesehen werden kann. Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat legt die Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums, fest. Zudem ist er für die Wahl und Bestellung ...

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