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Brandschutz in Kindertageseinrichtungen / 1 Rechtsgrundlagen für den Brandschutz in Kindertageseinrichtungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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1.1 Landesbauordnungen – Kindertageseinrichtungen als Sonderbauten

Als "Kindertageseinrichtungen" gelten Einrichtungen zur vor- und außerschulischen Betreuung und Bildung von Kindern ab (länderspezifisch unterschiedlich) 5 bis 10 Plätzen. Durch die bundesweit durchgängige Einstufung von Kindertageseinrichtungen als Sonderbauten[1] wird den Bauordnungsbehörden die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, besondere Brandschutzanforderungen an Zustand und Ausstattung von Gebäuden zu stellen, die für Kindertageseinrichtungen genutzt werden. Ob und inwieweit solche besonderen Anforderungen nötig werden, ist aber sehr stark vom Einzelfall abhängig.

 
Wichtig

Geringere Risiken

Im Vergleich z. B. mit Schulen haben Kindertageseinrichtungen häufig ein geringeres Risiko, wenn folgende Punkte gegeben sind:

  • kleinere Einheiten (die meisten Einrichtungen haben weniger als 100 Plätze),
  • überschaubare Gebäudeausdehnung, typischerweise ebenerdig,
  • weniger anfällig gegenüber missbräuchlichem Handeln, Vandalismus, Gewalttaten,
  • überschaubare Struktur, Erziehungspersonal durchgängiger präsent.

In solchen Fällen wird baurechtlich kaum von der besonderen Regelungsbefugnis für Sonderbauten nach Landesbauordnung Gebrauch zu machen sein, weil die übliche Bauausführung, die auch für Wohn- und Gewerbegebäude ohne besonderes Risiko nach Landesbauordnung und Regeln der Technik Standard ist, einen völlig ausreichenden Sicherheitsstandard gewährleistet.

 
Achtung

Höhere Risiken

Ein erhöhtes Risiko kann u. a. in folgenden Fällen vorliegen:

  • große Einrichtungen, hohe Kinderzahlen,
  • andere Einrichtungen besonderer Art und Nutzung (z. B. Schulen) unter demselben Dach,
  • mehrgeschossige Gebäude oder Einrichtungen in höher liegenden Stockwerken,
  • Einrichtungen in Altbauten mit sensibler Gebäudesubstanz,
  • Einrichtungen mit einer hohen Zahl von Kindern unter 3 Jahren.

Aus diesen und ähnlichen Gründ...

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