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Brandschutz in Beherbergungseinrichtungen / 2.2.6 Türen (§ 7 MBeVO)

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Feuerhemmende und rauchdichte Türen (T 30 RS) müssen vorhanden sein:

  • an Räumen, die direkt an notwendigen Treppenräumen liegen (nicht zwischen notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren – dort reicht eine Rauchschutztür, s. u.),
  • zwischen Kellerfluren und Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden, z. B. Abstell- und Lagerräume, Technikräume usw.

Rauchdichte Türen (RS) müssen vorhanden sein:

  • zwischen notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen,
  • zwischen Beherbergungsräumen und notwendigen Fluren,
  • zwischen Gasträumen und notwendigen Fluren, an denen im gleichen Rauchabschnitt Beherbergungsräume liegen.
 
Achtung

Türen instand halten

Für das Sicherheitskonzept einer Beherbergungseinrichtung ist der Erhalt der Rauch- und Brandabschnitte von elementarer Bedeutung, gerade vor dem Hintergrund der besonderen Gefahrenlage (s. Abschn. 1). Daher müssen Brand- und Rauchschutztüren unbedingt stets funktionsfähig gehalten werden. Problematisch ist, dass diese schweren Türen, die meist auch noch mit vernehmlichen Geräuschen ins Schloss fallen, oft von Gästen und Personal gleichermaßen als störend und lästig empfunden werden. Folgendes ist dabei zu berücksichtigen:

  • Schwere und störende Türen sollten mit zugelassenen Feststellanlagen versehen werden, damit sie nicht verbotenerweise festgesetzt werden. Das schont Türen und Nerven der Gebäudenutzer.
  • Türen sollten immer einwandfrei instand gehalten werden. Wegen ihrer besonderen Funktion und ihres Gewichts sind Rauch- und Brandschutztüren nicht als wartungsfrei anzusehen (auch wenn sie keine automatische Rauchauslösung o. Ä. haben). Regelmäßige Wartung und geschickte Einstellung kann auch die Geräuschbelastung reduzieren. Üblich sind Wartungsintervalle zwischen einem Jahr (so auch in einzelnen Prüfvorschriften) und 3 Monaten für viel b...

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