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Betriebsveräußerung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Veräußerung eines Betriebs ist ein nicht alltäglicher Vorgang. Sie sollte daher sorgfältig geplant und umgesetzt werden; das gilt auch und gerade in steuerlicher Hinsicht!

Die Betriebsveräußerung ist der letzte Akt einer betrieblichen Tätigkeit. Der dabei erzielte Gewinn oder Verlust zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; er unterliegt aber grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Der ­Veräußerungsgewinn resultiert im Wesentlichen aus der Aufdeckung der im Betrieb vorhandenen, bisher ruhenden stillen Reserven. Dies ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem "wahren" Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Häufig ermittelt sich ein nicht unerheblicher Veräußerungsgewinn, dessen reguläre Versteuerung zu erheblichen Härten führen würde. Jedoch kann die Steuerbelastung eines Veräußerungsgewinns durch die Gewährung eines Freibetrags bzw. eines ermäßigten Steuersatzes abgemildert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen zur Betriebsveräußerung ergeben sich aus § 16 EStG. Der in Betracht kommende Freibetrag sind in § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz in § 34 EStG geregelt. Weitere Grundlagen finden sich in R 16 Abs. 1 EStR, H 16 Abs. 1 EStH. Ergänzende Ausführungen zum Sonderbereich einer Teilbetriebsveräußerung enthalten R 16 Abs. 3 EStR, H 16 Abs. 3 EStH und zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils H 16 Abs. 4 EStH.

Für die Umsatzsteuer gilt die Regelung des § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG.

Ertragsteuer

1 Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung

1.1 Übertragung des ganzen Betriebs

Eine Betriebsveräußerung erfordert die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs.[1] Es müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. Mit diesen Wirtschaftsgütern müsste der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden können, wobei jedoch die tatsächliche Fortführung nicht zwingend ist.[2] Dem ganzen Betrieb ist ein Teilbetrieb gleichgestellt.[3]

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Funktion zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (funktionale Betrachtungsweise).[4] Es werden aber auch die Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise).[5] Dies gilt selbst dann, wenn diese funktional für den Betrieb nicht (mehr) erforderlich sind. Damit stellen Grundstücke nahezu immer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.[6]

Wurden wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitveräußert, sind nicht alle im Betrieb vorhandenen stillen Reserven durch die Veräußerung in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden. Es liegt dann keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung vor; ein Veräußerungsgewinn ist mit dem normalen Steuertarif zu versteuern.[7] Dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen sind, hat der BFH für die aktuelle Rechtslage erneut bestätigt.[8]

Unschädlich für eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung ist hingegen, wenn nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt oder zu anderen betriebsfremden Zwecken genutzt werden.[9] Solche Wirtschaftsgüter können auch gesondert veräußert oder zurückbehalten werden.[10] Ferner ist es möglich, nicht wesentliche Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu überführen oder als Betriebsvermögen des veräußerten Betriebs zurückzubehalten und erst später – dann allerdings nicht steuerbegünstigt – zu verwerten.

[1] § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[2] R 16 Abs. 1 EStR.
[3]

S. Abschnitt 3.

[4] BFH, Urteil v. 26.5.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II S. 710.
[5] BFH, Urteil v. 26.3.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II S. 710, 713; BFH, Urteil v. 3.2.1994, III R 23/89, BStBl 1994 II S. 709.
[6] BFH, Urteil v. 23.5.2000, VIII R 11/99, BStBl 2000 II S. 621; BFH, Urteil v. 10.11.2005, IV R 7/05, BStBl 2006 II S. 176.
[7] BFH, Urteil v. 7.8.1979, VIII R 153/77, BStBl 1980 II S. 181.
[8] BFH, Urteil v. 5.2.2014, X R 22/12, BStBl 2014 II S. 388.
[9] BFH, Urteil v. 26.5.1993, X R 101/90, BStBl 1993 II S. 710; BFH, Urteil v. 29.10.1987, IV R 93/85, BStBl 1988 II S. 374.
[10] BFH, Urteil v. 28.3.1985, IV R 88/81, BStBl 1985 II S. 508.

1.2 Formen der Übertragung

In zivilrechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene Ausgestaltungen einer Betriebsveräußerung, die sich nach der Art und der Form der erhaltenen Gegenleistung wie folgt gliedern lassen:

1.2.1 Entgeltliche Veräußerung gegen Einmalzahlung

Hierbei wird der Betrieb an den künftigen Betriebsinhaber veräußert, welcher den vereinbarten Kaufpreis in einer Summe zum vereinbarten Zahlungstermin zu entrichten hat. Leistung und Gegenleistung stehen sich gleichwertig gegenüber.[1]

[1] BFH, Urteil v. 22.9.1982, IV R 154/79, BStBl 1983 II S. 99.

1.2.2 Veräußerung gegen Ratenzahlung

Anstelle einer sofortigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird mit dem Erwerber eine ratenweise Zahlung vereinbart.[1]

[1]

S. hierzu Kaufpreisraten/-renten.

1.2.3 Veräußerung gegen variablen Kaufpreis

Vielfach werden Betriebe nicht zu einem fixen Kaufpreis veräußert, sondern es werden gewinn- oder umsatzabhängige Komponenten bei der Kaufpreisermittlung mit herange...

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