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Betriebseinnahmen nach EStG / 3.2 Abgrenzung zur privaten Veranlassung

Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
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Rz. 30

Einnahmen, die durch private Umstände veranlasst sind, sind keine Betriebseinnahmen. Dies ist beispielsweise eindeutig gegeben bei der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens oder bei üblichen Geschenken, z. B. anlässlich eines Geburtstags. Die private Mitveranlassung schließt jedoch die Annahme einer Betriebseinnahme nicht aus, wie z. B. das Geschenk eines Geschäftsfreundes zum Geburtstag oder auch zum Betriebsjubiläum. Ausschlaggebend ist die Art der Veranlassung. Der Anlass ist das auslösende Moment.[1]

 

Rz. 31

In vielen Fällen erfordert die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung eine eingehende Würdigung des Sachverhalts.

 

Rz. 32

Widerlegbare Vermutung der betrieblichen Veranlassung bei betriebs- oder berufstypischen Geschäften: Die Abgrenzung ist regelmäßig schwierig, wenn der Steuerpflichtige für Einnahmen, die normalerweise in seinem Betrieb anfallen, eine private Veranlassung geltend macht. Die Aussonderung solcher Vorgänge aus dem betrieblichen Bereich ist grundsätzlich möglich.[2] Lässt sich die betriebliche Veranlassung jedoch nicht eindeutig widerlegen, muss von einer Betriebseinnahme ausgegangen werden.[3]

 

Rz. 33

Kumulierte Veranlassung: In Ausnahmefällen können Einnahmen entsprechend ihrer anteiligen betrieblichen und privaten Veranlassung aufgeteilt werden, wie z. B. bei einer Entschädigung für die Aufgabe von Wohn- und Geschäftsräumen.[4]

 

Rz. 34

vorläufig frei

 

Rz. 35

vorläufig frei

 

Rz. 37

Ein besonderer Fall der privaten Veranlassung von Einnahmen liegt vor, wenn das Finanzamt bestimmte Einkünfte als Liebhaberei qualifiziert. Liebhaberei ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Tätigkeit nach ihrer Wesensart und der Art ihrer Durchführung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig zu Einnahmeüberschüssen führen kann.[5] Es liegt damit ...

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