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Bemessungsgrundlage / 2.2 Zahlungen Dritter

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Zahlungen Dritter, die der leistende Unternehmer in direktem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung erhält oder erhalten soll.[1] Unerheblich ist dabei, ob es sich um vertragliche oder freiwillige Zuzahlungen Dritter handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass ein direkter (innerer) Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zuzahlung besteht. Bei dem Entgelt, was der leistende Unternehmer von einem Dritten erhält, kann es sich um die alleinige Zahlung des Dritten oder um eine zusätzliche Zahlung des Dritten (sog. Preisauffüllung) handeln.[2] Ausdrücklich sind erhaltene Subventionen in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Hier können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei Zahlungen eines sog. Zuschusses ergeben.[3]

 
Praxis-Beispiel

Zahlung eines Dritten als Preisauffüllung

Der Freistaat Bayern gewährt einem Studentenwerk einen Zuschuss zum Bau eines Studentenwohnheims. Der Zuschuss wird unmittelbar an den Bauunternehmer ausgezahlt.

Für den Bauunternehmer ist dies eine Zahlung eines Dritten, die in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung steht und die er für die ausgeführte Leistung erhält. Die Zahlung ist in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

Erfüllt ein Leistungsempfänger durch eine Zahlung an einen Dritten sowohl eine eigene als auch eine Schuld des leistenden Unternehmers, weil beide im Verhältnis zu dem Dritten Gesamtschuldner sind, rechnen die Zahlungen nur insoweit zum Entgelt, wie die Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers für diesen von wirtschaftlichem Interesse ist und damit einen Wert darstellt. Deshalb ist bei einer steuerpflichtigen Lieferung eines Grundstücks die vom Erwerber in vollem Umfang übernommene Grunderwerbsteuer nicht anteilig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.[4]

[1] § 10 Abs. 1 Satz 2...

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