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Auslandseinsätze / 1 Unfallversicherungsschutz im Ausland

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Ausland bestehen bleibt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die von den Umständen im Einzelnen und vom Zielland bestimmt werden. I. d. R. gilt:

  • Das Arbeitsverhältnis im Inland muss aufrechterhalten werden.
  • Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zum Zweck des Auslandseinsatzes neu aufgenommen haben, müssen vorher zumindest in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
  • Für viele (nicht alle) Zielländer darf der Auslandseinsatz eine bestimmte Dauer nicht überschreiten (meist zwischen 12 und 36 Monate).
  • Die Nationalität des Beschäftigten spielt keine Rolle.

1.1 EU und Abkommenstaaten

Für EU-Länder beruht der Unfallversicherungsschutz auf bestehenden EU-Gesetzen bzw. für bestimmte Drittstaaten auf EU-Abkommen (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Mit einigen Nicht-EU-Staaten (Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Israel, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Québec, Serbien, Türkei, Tunesien) bestehen außerdem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit, die auch die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen (Abkommenstaaten).

 
Achtung

Versicherungsbedingungen im Einzelfall prüfen

Internationales Sozialrecht ist sehr differenziert. Selbst innerhalb der EU gibt es einige länderspezifische Abweichungen. Deswegen ist es wichtig, im konkreten Fall mit der zuständigen Unfallversicherung alle Versicherungsfragen zu klären.

 
Praxis-Tipp

Länderspezifische Ansprechpartner finden

Um unfallversicherungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten effektiv bearbeiten zu können, haben einzelne Berufsgenossenschaften innerhalb der DGUV jeweils die Zuständigkeit für ein oder mehrere Länder übernommen, mit denen versicherungsrechtliche Vereinbarungen bestehen. Auf diese Weise werden Anfragen und Vers...

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