Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aufmerksamkeiten für Unternehmer

Michael Winter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuwendungen an andere Unternehmer
  • Grenzwert von 60 EUR
  • Pauschale Besteuerung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Aufmerksamkeiten 4653 6643   Aufmerksamkeiten
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4140 6130   Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei

So kontieren Sie richtig!

Bei Sachzuwendungen an andere Unternehmer und Arbeitnehmer ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten oder Geschenke handelt. Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen von einem Wert bis zu maximal 60 EUR (brutto), die der Unternehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Empfängers macht. Diese Aufwendungen bucht er auf das Konto "Aufmerksamkeiten" 4653/6130 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Aufmerksamkeiten

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Geschenk an einen Unternehmer anlässlich dessen Geburtstags

Der Geschäftspartner eines Unternehmers feiert seinen Geburtstag. Der Unternehmer schenkt ihm anlässlich des Geburtstags ein Buch für 53,50 EUR (brutto). Der Unternehmer kann seine Aufwendungen als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) abziehen, ohne dass der Empfänger die Zuwendung versteuern muss.

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4653/6643 Aufmerksamkeiten 50,00      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 3,50 1200/1800 Bank 53,50

3 Anwendung der Regelung für Sachzuwendungen nicht nur für Arbeitnehmer

3.1 Wann und für welche Zuwendungen die Steuer pauschal berechnet werden kann

Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer kann gem. § 37 b EStG mit einem Steuersatz von 30 % pauschal übernommen und abgeführt werden. Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer sind die Aufwendungen, einschließlich Umsatzsteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt voraus, dass die Sachzuwendungen steuerpflichtig sind. Das BMF[1] hat aufgrund der BFH-Rechtsprechung[2] sowie aufgrund weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen sein bisheriges Sch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers
    Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers

    Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Lohnsteuerprivilegien Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Steuerpauschalierung Umsatzsteuer 1 So kontieren Sie richtig!  Praxis-Wegweiser: ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren