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Asbest – Anforderungen und Umsetzung der TRGS 519 / 1.5 Identifizieren von Asbest

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Chem. Matthias Plog
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Der wichtigste Schritt, um asbestbezogene Risiken eindämmen zu können, ist, das Vorhandensein von Asbest festzustellen. Dabei erfordert das Identifizieren von asbesthaltigen Produkten Erfahrung und einen Grundverdacht. Der Grundverdacht sollte zunächst bei allen Häusern bestehen, die vor 1993 gebaut (Baubeginn) bzw. saniert wurden. Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst ("Veranlasser"), muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Tätigkeit "alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe" zur Verfügung stellen; bez. Vorliegen von Asbest sind dies u. a. auch Baujahr bzw. Baubeginn(Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten nach § 5a GefStoffV). Potenziell riskante Bereiche sind dann zu inspizieren und im Verdachtsfall ist entweder von einem Vorhandensein von Asbest auszugehen oder ein Sachverständiger zur Beprobung hinzuzuziehen.

 
Wichtig

Verschiedene Rechtsbereiche

Der Umgang sowie die erlaubten Tätigkeiten mit Asbest sind sowohl im Bau- als auch im Gefahrstoffrecht geregelt. Leider sind die verwendeten Begrifflichkeiten nicht immer einheitlich und es existieren auch Differenzen in den Anforderungen. Diese Zusammenfassung befasst sich nur mit den Anforderungen aus dem Gefahrstoffrecht an die Tätigkeiten mit Asbest im Bau. Für den Rückbau von Schiffen oder technischen Geräten, die Asbest enthalten, gelten die identischen Anforderungen, basierend auf der Höhe der Belastung der Beschäftigten.

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