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ArbMedVV: Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vo ... / 8 Beratender Ausschuss

Julius Scheil, Dipl.-Ing. Alfred Schröder
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§ 9 Abs. 1 ArbMedVV regelt, dass beim BMAS ein Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) mit 12 Mitgliedern (und 12 Stellvertretern) gebildet wird, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sind.

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin orientiert sich an der bewährten Funktion der beratenden Ausschüsse beim BMAS im Bereich des Arbeitsschutzes (z. B. Ausschüsse für Gefahrstoffe und Betriebssicherheit) und dient der Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Um der grundsätzlichen und eigenständigen Bedeutung der Arbeitsmedizin für die Gesunderhaltung der Beschäftigten gerecht zu werden, wird der Ausschuss für Arbeitsmedizin themenübergreifend arbeiten. Alle Ausschüsse nach dem Arbeitsschutzgesetz sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet (Abb. 5).

Die aktive Mitwirkung der betroffenen Kreise (z. B. Vertreter der Arbeitgeber, Sozialpartner, Aufsicht, Wissenschaft) einschließlich der Länderbehörden im vorgesehenen Ausschuss für Arbeitsmedizin gewährleistet § 9 Abs. 1 ArbMedVV und schafft dadurch eine breite Akzeptanz der von ihnen ermittelten Technischen Regeln. Die Beschränkung auf 12 Mitglieder soll zu einem zügigen Arbeiten beitragen.

 

Abb. 5: Zusammenarbeit der Ausschüsse

Zitat

Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:

  1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
  2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  3. Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen,
  4. Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsp...

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