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ArbMedVV: Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vo ... / 5.2 Angebotsvorsorge

Julius Scheil, Dipl.-Ing. Alfred Schröder
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Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anbieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Angebotsvorsorge weiter regelmäßig anzubieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).

In § 5 Abs. 1 ArbMedVV wird für Angebotsvorsorge auf im Anhang genannte Überprüfungsanlässe verwiesen, die im Wesentlichen geltendem Recht entsprechen. Für die Beschäftigten sind diese Untersuchungen freiwillig.

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin nach § 9 ArbMedVV wurde beauftragt, Regeln zu den zeitlichen Abständen dieser Untersuchungen aufzustellen.

"Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können." (§ 5 Abs. 2 ArbMedVV)

Diese Vorgabe führt die bisher in verschiedenen Verordnungen enthaltenen Regelungen zur Angebotsvorsorge wegen Erkrankungen, die im Zusammenhang mit ausgeübten Tätigkeiten stehen, zusammen. Der Arbeitgeber hat damit den Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten entsprechend Anhang Teil 1 (gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) Absatz 3 nachgehende Vorsorge anzubieten.

"Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat." (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV)

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