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Arbeitszimmer-ABC / Gebäude

Marcus Spahn
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Bei im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Gebäuden und Wohnungen gehört die anteilige AfA für das Arbeitszimmer zu den abzugsfähigen Aufwendungen.[1]

Hinsichtlich der Gebäude-AfA für das Arbeitszimmer wird bei Miteigentum von Ehegatten/Lebenspartnern an dem Hausgrundstück unterstellt, dass jeder Ehegatte die Kosten seines Anteils getragen hat. Anteilige AfA für den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten sind grundsätzlich nicht abziehbar.

Bei Wohnungen, die einem Ehepartner/Lebenspartner allein gehören, hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Ehegatte/Lebenspartner ein Arbeitszimmer in der dem anderen Partner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zuzurechnen.[2] Beteiligt sich jedoch der Ehegatte/Lebenspartner an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das dem anderen Partner gehört und in dem er ein Arbeitszimmer nutzt, kann er die auf diesen Raum entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Bemessungsgrundlage der AfA sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie der Kostenbeteiligung des Ehegatten entsprechen.[3]

Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Zurechnung von Aufwendungen bei Ehegatten, Lebenspartner und nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird auf das gesonderte Stichwort verwiesen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitszimmer im Haus des Ehegatten

Der Ehemann M hat mit Mitteln aus einer von ihm gemachten Erbschaft ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 250.000 EUR (Gebäudeanteil 200.000 EUR, Grund und Boden 50.000 EUR) zu Alleineigentum erworben. Seine als Ingenieurin beschäftigte Ehefrau F, die sich an den Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus nicht beteili...

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