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Arbeitszimmer / 2 Homeoffice-Pauschale

Prof. Dr. Jörg Knies
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Mit dem am 18.12.2020 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt, die dann noch durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert wurde.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, konnten die Steuerpflichtigen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 a.F. EStG für jeden Kalendertag bis einschließlich 31.12.2022, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wurde, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Somit war die Pauschale für maximal 120 Tage zu bekommen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Regelung galt zunächst nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 und wurde durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.[1]

Im Übrigen ist der angesprochene Höchstbetrag arbeitnehmer- und nicht dienstverhältnisbezogen. Dies ergab sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 a.F. EStG, da dort die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung genannt ist.

Eine Aufteilung der Pauschale auf mehrere Betätigungen konnte somit vorzunehmen sein. Sofern zwei oder mehr Arbeitnehmer den Raum nutzten, gab es keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein/e Andere/r Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht hat. Es fand keine Kürzung der Pauschale hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit statt. Folglich erhielten auch Teilzeitbeschäftigte de...

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