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Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen / 4.3.3 Organisation und Durchführung von Einstiegsarbeiten

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Im Folgenden werden die Schritte aufgeführt, die nach DGUV-R 103-003 für die Durchführung von Einstiegsarbeiten erforderlich sind. Im Gegensatz zur (älteren) DGUV-V 21 ist die DGUV-R 103-003 nach den Kriterien einer Gefährdungsbeurteilung aufgebaut. Sie vertritt so einen grundsätzlicheren und moderneren Ansatz, in dem z. B. Sicherheitsmaßnahmen nicht erst in der Betriebsphase, sondern bereits bei Planung und Errichtung abwassertechnischer Anlagen berücksichtigt werden sollen. Allerdings trägt die daraus abgeleitete Struktur wenig zu Übersicht und Lesbarkeit der DGUV-Regel bei.

4.3.3.1 Gefährdungsbeurteilung

Eine schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist Vorbedingung für die Durchführung von Einstiegsarbeiten. Als Gerüst dazu enthält die DGUV-R 103-003 einen Katalog von Gefährdungen und Maßnahmen und führt die Maßnahmen in den folgenden Abschnitten näher aus (Abschn. 3.1 DGUV-R 103-003).

4.3.3.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Abwassertechnische Anlagen sind so zu planen und zu errichten, dass Einstiegsarbeiten möglichst nicht erforderlich werden. Möglichkeiten dazu sind z. B. die Automatisation von Arbeiten durch von außerhalb bedienbare Einrichtungen (z. B. Schieber) oder hochziehbare Pumpen. Andernfalls sind mindestens geeignete Zugänge, Anschlagpunkte, Absperrmöglichkeiten usw. vorzusehen (Abschn. 4.1.1 DGUV-R 103-003).

In einer "betrieblichen Arbeitsablauforganisation" sind die organisatorischen Zuständigkeiten und Qualifikationen der an Einstiegsarbeiten beteiligten Beschäftigten festzulegen (Abschn. 4.1.2 DGUV-R 103-003).

 
Praxis-Tipp

Betriebsanweisung erstellen

Regeln Sie organisatorische Zuständigkeiten und Qualifikationen am besten in der Betriebsanweisung für abwassertechnische Anlagen gemäß DGUV-V 21 (vgl. Abschn. 3.11). Auf jeden Fall sollte es aber im Betrieb schriftliche Festlegungen dazu geben.

Neben der verbindlichen Unt...

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