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Arbeitsgemeinschaft

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitsgemeinschaften sind vorübergehende Zusammenschlüsse mehrerer selbstständiger Unternehmer in der Form einer BGB-Gesellschaft zum Zweck der gemeinsamen Durchführung eines oder mehrerer Aufträge, insbesondere in der Bauwirtschaft. Soweit die Arbeitsgemeinschaft selbst mit einem Auftraggeber Verträge abschließt, ist sie Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Soweit der Arbeitsgemeinschaft Bauleistungen gegenüber ausgeführt werden, wird die Arbeitsgemeinschaft zum Steuerschuldner.

An sich gehören die Arbeitsgemeinschaften gewerbesteuerrechtlich als Mitunternehmerschaften zu den Gewerbebetrieben kraft Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG). Sie sind gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG selbst Steuerschuldner.

Nach § 2a Satz 1 GewStG gilt jedoch besonders die Tätigkeit der typischen Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes nicht als (eigener) Gewerbebetrieb, wenn alleiniger Zweck die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind zivilrechtlich in § 705 BGB geregelt. Die Finanzverwaltung hat die Unternehmereigenschaft in Abschn. 2.1 Abs. 4 UStAE umgesetzt. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ergibt sich aus § 13b UStG.

Weitere gesetzliche Regelungen finden sich in § 15 EStG, § 180 AO sowie §§ 2, 2a und 5 GewStG.

Einkommensteuer

Einkommensteuerrechtlich ergeben sich für Arbeitsgemeinschaften sachlich und persönlich keine Besonderheiten. Einkommensteuerpflichtig sind jeweils nur die einzelnen Beteiligten mit den erzielten Gewinnanteilen (§ 1 EStG). Sie erzielen i. d. R. gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG. Das gilt auch für einen Freiberufler, der sich mit einem Gewerbetreibenden zusammenschließt, z. B. Architekt und Bau-GmbH.

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