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Anschaffungskosten nach HGB und EStG / 7 Tausch

Prof. Dr. Markus Häfele
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7.1 Begriff

 

Rz. 89

Ein Tausch ist gegeben, wenn die von einem Bilanzierenden für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes erbrachte Leistung (siehe Rz. 43) nicht in der Bezahlung eines Barbetrages, sondern in einer unbaren Leistung – Hingabe eines Vermögensgegenstandes, einer Dienstleistung oder einer anderen Leistung – besteht.[1]

Ein Tausch mit Baraufgabe liegt vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren Leistung eine Barzahlung erbringt.[2]

[1] Weidenkaff, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 480 BGB Rz. 1 f.
[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 39.

7.2 Gegenleistung

 

Rz. 90

Bei einem Tausch ist die Gegenleistung für den angeschafften Gegenstand der hingegebene Gegenstand. Wie bei einem Kauf werden die Anschaffungskosten nach dem Wert der Gegenleistung bemessen. Beim Kauf ist Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten der Kaufpreis, beim Tausch ist es entsprechend der Wert des hingegebenen Gegenstandes.

7.3 Handelsrecht

7.3.1 Anschaffungskosten im Regelfall

 

Rz. 91

Anschaffungskosten für den bei dem Tausch vom Geschäftspartner erworbenen Vermögensgegenstand ist der Zeitwert der vom Erwerber hingegebenen Leistung, höchstens jedoch der vorsichtig geschätzte Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes.[1] Denn die hingegebene Leistung des Erwerbers ist für diesen ein Veräußerungsgeschäft mit Gewinnrealisierung. Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.[2]

Dieses Erfordernis, dass der Gewinn realisiert sein muss, beinhaltet, dass der Gewinn auch nur in der vorsichtig geschätzten Höhe ausgewiesen werden darf. Der bei der Veräußerung des hingegebenen Gegenstands erzielte Gewinn hängt vom Wert des eingetauschten Gegenstands ab. Dieser darf daher nach dem Realisationsprinzip vom Erwerber nur nach Vorsichtsm...

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