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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Ernsthaft vereinbarter Darlehensvertrag

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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In materieller Hinsicht ist nach der Gesamtheit der objektiven Darlehensbedingungen zu beurteilen, ob das Darlehen betrieblich veranlasst ist oder ob eine verdeckte Eigenkapitalzuführung vorliegt. Eine Abweichung einzelner Sachverhaltselemente vom Fremdüblichen führt nicht im Sinne absoluter Tatbestandsmerkmale zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr sind die einzelnen Sachverhaltselemente im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

Dabei ist zu prüfen, ob das zugeführte Kapital dauerhaft in dem Vermögen des Darlehensnehmers verbleiben soll, weil eine Rückzahlung nicht beabsichtigt oder objektiv nicht möglich ist.[1] Maßgebend ist dabei, ob das Unternehmen nach seinen Gewinnaussichten in der Lage ist, die mit der Verbindlichkeit verbundenen Aufwendungen und Risiken mittel- und langfristig zu tragen (Schuldentragfähigkeit). Ist das nicht der Fall, besteht wirtschaftlich kein schuldrechtliches und betrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis, sondern eine verdeckte Kapitalzuführung aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Es handelt sich dann bei einem Darlehen von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage, bei einer Darlehensgewährung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft um eine verdeckte Gewinnausschüttung.[2] In die Prüfung, ob eine Kapitalüberlassung auf Zeit beabsichtigt war oder eine dauernde Kapitalüberlassung, sind nur objektiv nachprüfbare Umstände einzubeziehen. Allerdings kann allein aus nicht marktüblichen Bedingungen nicht geschlossen werden, dass das Darlehen nicht ernsthaft vereinbart worden ist. Vielmehr ist aufgrund der objektiven ernsthaft vereinbarten Darlehensbedingungen zu prüfen, ob ausreichende Indizien für die Rückzahlungsabsicht und die betriebliche Veranlassung sprechen. Zu berücksichtigende ...

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