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Anhang zu §§ 238–263 HGB: Die steuerliche Organschaft un ... / a) Gesellschaftsformen

Dr. Ingo Oellerich
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Rz. 12

[Autor/Zitation]

Eine Organschaft besteht aus einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften. Welche Gesellschaften Organgesellschaften sein können, wird in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG näher bestimmt. Es kann sich um eine

  • Europäische Gesellschaft,
  • Aktiengesellschaft oder
  • KGaA

handeln. Dieser Kreis wird durch die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften, namentlich die GmbH, erweitert. Allerdings bestehen hier im Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag besondere Maßgaben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KStG). Unerheblich ist, ob die Kapitalgesellschaft ggf. nach § 5 KStG steuerbefreit ist (Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG Rz. 184 [6/2020]; aA im Hinblick auf das Gewerbesteuerrecht BFH v. 9.10.1974 – I R 5/73, BStBl. II 1975, 179). Dies folgt aus einem argumentum e contrario § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, der im Gegensatz hierzu für den Organträger die steuerbefreite Körperschaft, Personengesellschaft oder Vermögensmasse ausdrücklich ausschließt.

 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Die Vorgesellschaft einer später in das Handelsregister eingetragenen Kapitalgesellschaft kann bereits Organgesellschaft sein, da sie gesellschaftsrechtlich bereits nach den Regeln der Kapitalgesellschaft behandelt wird (Ebber in BeckOK KStG17, § 14 Rz. 139; Neumann in Gosch4, § 14 KStG Rz. 48; Krumm in Brandis/Heuermann, § 14 KStG Rz. 49 [12/2021]); wird die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, entfällt die Eignung als Organgesellschaft rückwirkend (Krumm in Brandis/Heuermann, § 14 KStG Rz. 49 [12/2021]). Etwas anderes gilt freilich für die sog. Vorgründungsgesellschaft, die bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags besteht. Sie ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Da auf sie das...

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