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Anhang nach HGB / 2.2.2.1 Allgemeines

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 105

§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB verlangt, dass im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss solcher Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Diese Angabepflichten müssen von allen zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. erfüllt werden. Das unterstreicht die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Kenntlichmachung solcher Abweichungen beigemessen hat.

 

Rz. 106

Der Zweck der Vorschrift des § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB liegt hauptsächlich darin, eine Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem Jahresabschluss des Vorjahres herzustellen[1] und dadurch die Aussagefähigkeit zu erhöhen.[2] Es muss grundsätzlich über alle Abweichungen berichtet werden;[3] gleichwohl ist eine Beschränkung auf wesentliche Abweichungen zulässig und praktisch notwendig.[4]

Nicht unter die Berichterstattungspflicht gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB fallen Beeinträchtigungen der Vergleichbarkeit in den folgenden Fällen:

  • Abweichungen aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften,[5]

    da die jeweiligen Übergangsvorschriften als spezialgesetzliche Regelungen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB verdrängen.

  • Abweichungen bei Ergebnisbeeinflussung durch Sachverhaltsgestaltungen.[6]
 

Rz. 107

Was die Art der Berichterstattung betrifft, so müssen bei der Darstellung der Abweichungen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, von denen abgewichen wird, aufgeführt werden. Ferner ist anzugeben, auf welche Einzelposten sich Abweichungen beziehen[7]. Bei der vom Gesetz verlangten Begründung der Abweichungen geht es um eine Darlegung, warum die Gesellschaft einen Methodenwechsel vollzogen hat. Als Gründe könnten z. B. genannt werden:

  • bessere Vermittlung eines den tatsä...

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