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Allgemeine Geschäftsbedingungen / 4 AGB-Inhaltskontrolle

Kathleen Kunst
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Der Schutz des Vertragspartners vor unangemessener Benachteiligung durch die AGB des Verwenders ruht auf vier Säulen: um wirksamer Vertragsbestandteil zu werden

  • dürfen AGB nicht durch vorrangige Individualvereinbarungen verdrängt werden (→ 2);
  • müssen AGB in den Vertrag einbezogen worden sein (→ 3);
  • dürfen AGB nicht überraschend oder mehrdeutig sein (→ 4.1.);
  • dürfen AGB nicht gegen die Generalklausel des § 307 BGB oder eines der Verbote aus den Katalogen der §§ 308 und 309 BGB verstoßen (→ 4.2.).

Die inhaltliche Kontrolle ist dabei auf solche Klauseln beschränkt, mit denen vertraglich von gesetzlichem, dispositivem Recht abgewichen wird. Eine AGB, die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, kann ebensowenig am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden wie eine solche, die lediglich die Leistung beschreibt oder unmittelbar den Preis bestimmt.

 
Wichtig

Nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen deshalb vorformulierte Regelwerke wie Baubeschreibungen, Kataloge, Prospekte, technische Normen, Festlegungen zum Umfang einer Garantie oder einer Wartungsleistung, Preisvereinbarungen.

Auch Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen müssen, um Geltung zu erlangen, wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sie unterliegen dem Vorrang der Individualabrede und können gegen das Transparenzgebot verstoßen: Sind solche Bestimmungen unklar, unverständlich oder widersprüchlich, kann auch dies zu ihrer Unwirksamkeit führen.

4.1 Überraschende und mehrdeutige Klauseln

4.1.1 Überraschende Klauseln

Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). In der Folge bleibt der Vertrag ohne die überraschende Klausel bestehen, an deren Stelle das dispositive G...

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