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Abzinsung / 1.2.2 Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in gleichen Jahresraten getilgt werden

Dr. René Pollmann
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Maßgebende Restlaufzeit

Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird, endet mit Fälligkeit der letzten Rate. Ferner finden die o. g. Grundsätze sinngemäße Anwendung.

Maßgebender Vervielfältiger

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird, mithilfe der in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 26.5.2005[1] beigefügten Tabelle 3. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ist der Tabelle zu entnehmen, die für wiederkehrende und zeitlich beschränkte Leistungen anzuwenden ist. Dabei ist der Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise zugrunde zu legen. Um den Betrag der abgezinsten Verbindlichkeit zu ermitteln, wird der Jahreswert (Jahresbetrag) der Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufzeit abhängigen Vervielfältiger multipliziert. Der Jahreswert ist hierbei definiert als die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres.

Auszug aus der Tabelle 3:

 
Anzahl der Jahre Vervielfältiger Anzahl der Jahre Vervielfältiger
1 0,974 11 8,315
2 1,897 12 8,856
3 2,772 13 9,368
4 3,602 14 9,853
5 4,388 15 10,314
6 5,133 16 10,750
7 5,839 17 11,163
8 6,509 18 11,555
9 7,143 19 11,927
10 7,745 20 12,279
 
Praxis-Beispiel

Berechnung der abgezinsten Verbindlichkeit

Ein Unternehmer hat zum Bilanzstichtag 31.12.01 eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einem Restwert von 10.000 EUR zu bewerten, die an jedem 1. Tag eines Monats i. H. v. 500 EUR zu tilgen ist. Zum 31.12. stehen insgesamt noch 20 Raten à 500 EUR bis zur vollständigen Tilgung aus. Die Schlussrate wird somit am 1.8.03 erfolgen. Die Restlaufzeit beträgt ab dem Bilanzstichtag folglich 1 Jahr, 7 Monate und 1 Tag. Der Jahreswert beträgt 12 x 500 EUR = 6.000 EUR. Unter Anwendung der Tabe...

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