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Abschreibung: Nutzungsdauer und AfA-Tabellen die richtig ... / 2.4.3 Freiberuflicher Praxiswert – Nutzungsdauer zwischen 3 und 5 Jahren

Hans Walter Schoor
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Unter dem Praxiswert versteht man den Mehrwert, den eine freiberufliche Praxis aufgrund der Gewinnaussichten über den Substanzwert des übrigen Betriebsvermögens hinaus hat. Der Praxiswert unterscheidet sich vom Geschäftswert durch seine besondere Personenbezogenheit. Auf den freiberuflichen Praxiswert ist die für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs geltende gesetzliche Nutzungsdauer schon aufgrund des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht anwendbar. Der derivative Praxiswert muss mit seinen Anschaffungskosten aktiviert werden und kann dann nach der Rechtsprechung des BFH[1] – je nach Sachlage – linear innerhalb von 3 bis 5 Jahren abgeschrieben werden.

Der BFH[2] geht typisierend davon aus, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines derivativ erworbenen sog. "Sozietätspraxiswerts" doppelt so lang ist wie die Nutzungsdauer des Werts einer erworbenen Einzelpraxis. Letztere beträgt zwischen 3 und 5 Jahren, sodass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Sozietätspraxiswerts auf einen Zeitraum von 6 bis 10 Jahren zu schätzen ist.

[1] BFH, Urteil v. 28.9.1993, VIII R 67/92, BStBl 1994 II S. 449; BFH, Urteil v. 24.2.1994, IV R 33/93, BStBl 1994 II S. 590; BFH, Urteil v. 21.2.2017, VIII R 7/14, BStBl 2017 II S. 689, Rn. 53.
[2] BFH, Urteil v. 24.2.1994, IV R 33/93, BStBl 1994 II S. 590; BFH, Urteil v. 20.10.2015, VIII R 33/13, BStBl 2016 II S. 596, Rn. 30.

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