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ABC der Werbungskosten / Aufwandsentschädigung

Marcus Lochte
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Sollen Aufwandsentschädigungen, die aus einer öffentlichen Kasse nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlt werden, Aufwendungen abdecken, die ihrer Natur nach Werbungskosten sind, können diese Werbungskosten nach § 3c EStG nur insoweit abgesetzt werden, als sie ihrer Höhe nach die Aufwandsentschädigung überschreiten.[1] Sachlich schließen Aufwandsentschädigungen solche Aufwendungen als Werbungskosten aus, für deren Deckung die Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Es ist deshalb durch eine Auslegung des jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzes zu ermitteln, für welche Aufwendungen die Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Soll die Aufwandsentschädigung alle Aufwendungen des jeweiligen Amts abdecken, sind alle Werbungskosten bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung vom Abzug ausgeschlossen.[2] Soll die Aufwandsentschädigung dagegen nur bestimmte amtstypische Aufwendungen abdecken, so sind nur diese amtstypischen Aufwendungen vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, die nur dem Inhaber gerade eines solchen Amts entstehen, nicht dagegen Aufwendungen, die ihrer Art nach jedem Arbeitnehmer entstehen können, wie Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Mehraufwendung für Verpflegung, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten usw.[3] Zur Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen vgl. R 3.12 LStR 2023.

[1] BFH v. 19.10.2016, VI R 23/15, BFH/NV 2017, 359.
[2] BFH v. 9.6.1989, VI R 33/86, BStBl II 1990, 119 für hauptamtliche Bürgermeister in Baden-Württemberg; BFH v. 19.10.2016, VI R 23/15, BFH/NV 2017, 359 für Dienstaufwandsentschädigung für hauptamtlichen Bürgermeister in Baden-Württemberg; FG Baden-Württemberg v. 21.9.2022, 2 K 842/20, rkr., EFG 2023, 974, Haufe-Index 15692141: Hauptamtliche Bürgermeisterin in Baden-Württemberg.
[3] BFH v. 9.6.1989, VI R 154/86,...

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