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§ 7 Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung / 3.2 Für Einsteiger: Schrittweise Implementierung

Jonas Dickel, Prof. Dr. Jens Schütte
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Rz. 21

Es empfiehlt sich eine schrittweise Implementierung der Angabe B4. Einen Überblick über die einzelnen Schritte gibt Abb. 2:

Abb. 2: Implementierung der Angabe B4 in 3 Schritten

 

Rz. 22

Der 1. Implementierungsschritt beginnt mit der systematischen Klärung, ob das Unternehmen in den Anwendungsbereich der "Falls-zutreffend"-Logik fällt. Diese Prüfung erfolgt entlang der 2-stufigen Logik des VSME.32 und bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.

  1. Prüfung der IED 2.0-Meldepflicht: Zunächst muss das Unternehmen ermitteln, ob es aufgrund rechtlicher Vorschriften zur Meldung von Schadstoffemissionen an zuständige Behörden verpflichtet ist. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet die Richtlinie über Industrieemissionen (IED 2.0; Rz 3). Die Prüfung erfolgt anhand konkreter Kriterien:

    • Betreibt das Unternehmen eine Industrieanlage gem. Anhang I der IED 2.0?
    • Werden die jeweiligen Kapazitätsschwellenwerte überschritten?

    Auch nationale Regelungen wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz in Deutschland können Meldepflichten begründen.

  2. Prüfung des freiwilligen Umweltmanagementsystems: Falls keine rechtliche Verpflichtung besteht, ist zu prüfen, ob das Unternehmen i. R. e. Umweltmanagementsystems Schadstoffe erfasst (z. B. EMAS oder ISO 14001).

Die Ergebnisse sollten schriftlich dokumentiert werden, um die Entscheidung für oder gegen eine quantitative Berichterstattung nachvollziehbar zu machen.

 

Rz. 23

Der 2. Implementierungsschritt unterscheidet sich fundamental zwischen Unternehmen, die bereits zur Meldung verpflichtet sind oder ein Umweltmanagementsystem betreiben, und solchen, die erstmals mit der Schadstoffthematik konfrontiert werden.

  • Umsetzung für Unternehmen mit bestehender Meldepflicht oder Umweltmanagementsystem:

    Unternehmen, die bereits IED-Meldungen erstellen oder über EMAS/ISO...

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