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§ 7 Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung / 2 Inhalt und Struktur der Angabe B4 (VSME.32)

Jonas Dickel, Prof. Dr. Jens Schütte
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Rz. 5

 
32 Ist das Unternehmen aufgrund rechtlicher oder sonstiger nationaler Vorschriften bereits verpflichtet, den zuständigen Behörden seine Schadstoffemissionen zu melden, oder meldet es diese Emissionen freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems, so gibt es die Schadstoffe, die es im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden emittiert, mit der jeweiligen Menge jedes Schadstoffs an. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks.

Die Angabe B4 folgt der "Falls-zutreffend"-Logik. Die Berichtspflicht entsteht nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Rechtliche Meldepflicht: Das Unternehmen ist aufgrund nationaler oder europäischer Vorschriften verpflichtet, Schadstoffemissionen an zuständige Behörden zu melden.
  • Freiwillige Berichterstattung i.R.e. Umweltmanagementsystems: Das Unternehmen berichtet freiwillig über Schadstoffe bspw. im Kontext von EMAS oder ISO 14001.
 
Wichtig

Liegt keine dieser Bedingungen vor, reduziert sich die Angabepflicht auf eine Negativerklärung: Das Unternehmen muss lediglich mitteilen, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Schadstoffmeldung hat und kein Umweltmanagementsystem mit Schadstofferfassung betreibt.

Dieser Ansatz reflektiert die Überlegung, dass die Erfassung von Schadstoffemissionen für viele Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde, wenn keine regulatorische Verpflichtung oder etablierte Mess-/Methodeninfrastruktur besteht.

 

Rz. 6

Die Implementierung der Angabe B4 erfordert eine 2-stufige Prüfungsstruktur:

Stufe 1: Prüfung der rechtlichen Meldepflicht

Das Unternehmen muss zunächst prüfen, ...

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