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§ 27 WÄHRUNGSUMRECHNUNG, HYPERINFLATION (The Effects of ... / 8 Anwendungszeitpunkt, Rechtsentwicklung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 107

IAS 21 bzw. IAS 29 sind für alle Berichtsperioden anzuwenden, die ab dem 1.1.2005 bzw. 1990 beginnen. Die Unterschiede von IAS 21 (1993) zu IAS 21 stellen sich wie folgt dar:

  • Redaktionelle Änderungen: Konzernbilanzielle Umrechnungsregeln für integrierte Einheiten sind theoretisch entbehrlich, weil die Währung der inländischen Mutter als funktionale Währung der Einheit gilt und damit theoretisch bei der Tochter bereits einzelbilanziell (in der Vorkonsolidierungsphase) zugrunde zu legen ist (Rz 15).
  • Für Fremdwährungsderivate und Fremdwährungs-hedging sind nur noch IAS 39/IFRS 9 einschlägig (Rz 2).
  • IAS 21 (1993) sah Wahlrechte zur Behandlung von Umrechnungsdifferenzen beim Verfall der eigenen Währung (Rz 30) und bei der Behandlung des goodwill (Rz 66) vor. Diese Wahlrechte sind entfallen.
  • IAS 21 enthält ausdrückliche Regelungen zur Umrechnung der Vorjahresvergleichszahlen (Rz 55 f.).

Die in 2006 verabschiedete Ergänzung zu IAS 21 sieht Erleichterungen bei der Einbeziehung von Darlehensverhältnissen in das "net investment" vor (Rz 68 ff.).

Der in 2008 vorgelegte IFRIC 16 bringt v.a. Klarstellungen zur Sicherung im mehrstufigen Konzern (Rz 77 ff.).

Nach dem im Mai 2008 verabschiedeten Amendment zu IAS 27 gelten Ausschüttungen von Altrücklagen nicht mehr als Rückzahlung des Investments (Rz 63).

Der im Dezember 2016 vorgelegte IFRIC 22 enthält Klarstellungen bzgl. der Währungsumrechnung bei Anzahlungen (Rz 20).

Das Amendment zu IAS 21 vom August 2023 behandelt Fälle, in denen (oft als Folge von Hyperinflation) ein Umtausch der funktionalen Währung in andere Währungen kaum noch möglich ist, also ein lack of exchangeability vorliegt (Rz 72).

ED/2024/4 enthält Regelungen zur Umrechnung von einer nicht inflationären funktionalen Währung in eine hyperinflationäre Darstellungswähr...

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