Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 27 WÄHRUNGSUMRECHNUNG, HYPERINFLATION (The Effects of ... / 2.1 Erstverbuchung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 15

Bei der Fakturierung von Umsätzen in fremder Währung, dem Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen in fremder Währung, der Gewährung oder Aufnahme von Darlehen in fremder Währung usw. erfolgt die Erstverbuchung in der funktionalen Währung durch Umrechnung mit dem Wechselkurs am Tag der Transaktion (IAS 21.21). Die Verwendung eines Wochen- oder Monats-Durchschnittskurses für alle Transaktionen der betreffenden Periode ist zulässig, sofern der Wechselkurs nicht in signifikanter Weise schwankt (IAS 21.22). Aus praktischen Gründen ist bei nicht zu großen Schwankungen auch gegen die Verwendung des Endkurses der Vorperiode (Woche oder Monat) für die Buchungen der laufenden Periode nichts einzuwenden. Wegen der Besonderheiten bei Parallelkursen wird auf Rz 72 verwiesen.

Tag der Transaktion ist nicht das Datum der Rechnungsstellung, sondern bei erhaltenen oder geleisteten Warenlieferungen oder Diensten der Tag der Leistungserbringung, bei Warenlieferungen also i. d. R. etwa der Tag des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.

 

Rz. 16

Bei geleisteten oder erhaltenen Vorauszahlungen, die zu nicht monetären Posten führen (Regelfall), gilt nach IFRIC 22.8 der Tag der Einbuchung der Vorauszahlung als Transaktionstag. Im Umfang der Vorauszahlung sind dann z. B. in Fremdwährung beschaffte Vermögenswerte später nicht mit dem Kurs am Tag ihres Zugangs, sondern mit dem Kurs bei Erstverbuchung der geleisteten Vorauszahlung einzubuchen. Entsprechendes gilt für erhaltene Vorauszahlungen im Verhältnis zu aus ihnen resultierenden Erträgen. I. E. wird auf Rz 20 verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren