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§ 24 BASIS DER ABSCHLUSSERSTELLUNG – Bilanzierungsmethod ... / 2.2.2 Echte und unechte Wahlrechte

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 8

Die Stetigkeit von Darstellung, Ansatz und Bewertung bedarf dort keiner besonderen Regelung, wo eindeutig nur eine Bilanzierungsweise zugelassen ist. Der Wechsel von einer unzulässigen zu einer zulässigen Bilanzierung stellt demgemäß keinen Methodenwechsel, sondern eine Bilanzkorrektur dar (Rz 37 und Rz 59).

 

Rz. 9

Soweit aber Wahlrechte bestehen, sollen diese nicht nur am jeweiligen Stichtag einheitlich für alle Konzernunternehmen angewendet (IFRS 10.B87), sondern im Interesse der inneren Vergleichbarkeit auch im Zeitablauf einheitlich ausgeübt werden. Die Wahlrechtsausübung ist daher ein Anwendungsbereich des Stetigkeitsgebots. Zur Konkretisierung dieses Anwendungsbereichs ist zwischen zwei Arten von Wahlrechten zu unterscheiden:

  • Echte Wahlrechte: Das Regelsystem lässt ausdrücklich alternative Darstellungen, Ansätze oder Bewertungen zu. Beispiele sind:

    • die Anwendung der Fifo-Methode auf Vorräte (→ § 17 Rz 49),
    • die fair-value-Bewertung von investment properties (→ § 16 Rz 43),
    • die Neubewertung von Sachanlagen (→ § 14 Rz 49 ff.),
    • der passivische Ausweis von Investitionszuschüssen (→ § 12 Rz 32).
  • Unechte oder faktische Wahlrechte: Das Regelsystem enthält keine ausdrücklichen Alternativen. Die Anwendung der Regeln erfordert aber Ermessensentscheidungen in der Form der

    • Auslegung unbestimmter Begriffe,
    • Auswahl von Bewertungs- oder Schätzverfahren bei Unsicherheit,
    • Auswahl konkreter Prämissen für Bewertungen bzw. Schätzungen im Einzelfall (individuelle Schätzungen).

Der Begriff des Schätzverfahrens ist allerdings u. U. mehrstufig zu sehen. Verfahrensentscheidungen auf nachgelagerten Stufen sind jedenfalls als Schätzungsänderungen und nicht als Methodenänderungen anzusehen.

 
Praxis-Beispiel

Der fair value einer nicht börsennotierten Beteiligung ist für verschiedene Stichtage ...

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