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§ 12 ÖFFENTLICHE ZUWENDUNGEN (Government Grants) / 4.3.1 Investitionszuwendungen im Anschaffungskostenmodell

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 31

Investitionszuwendungen (Rz 9) sind buchmäßig als Kompensation der zugehörigen Abschreibungen zu behandeln (IAS 20.12, IAS 20.17). Eine sofortige erfolgswirksame Behandlung kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 32

Diese Periodisierung proportional zum Abschreibungsverlauf kann in zweierlei Form buchtechnisch dargestellt werden (IAS 20.24):

  • Ausweis als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (deferred income) mit abschreibungsproportionaler Auflösung (Bruttomethode);
  • Kürzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit der Folge niedrigerer Abschreibungsverrechnung (Nettomethode).

Die beiden Methoden gelten als gleichwertig, also kein "benchmark treatment". Dabei ist die spezialrechtliche Passivierungsvorgabe in IAS 20.24 systemwidrig, weil das IFRS-Regelwerk keine passive Abgrenzung kennt, sondern Schulden (Rz 25). Man mag das deferred income deshalb als "technische Schuld" bezeichnen.

Einen besonderen Ausweis für Abgrenzungsposten sieht das Bilanzgliederungsschema der IFRS nicht vor. Üblich ist daher die Einordnung unter langfristigen Schulden (Rz 49).

Die Ergebnisauswirkung beider Methoden ist die gleiche, soweit – sinnvollerweise – die Auflösung des Passivpostens abschreibungsproportional erfolgt (so die Regel nach IAS 20.17 "usually"). Der Ausweis innerhalb der GuV hat nach IAS 20.26 ff. bei Wahl des Gesamtkostenverfahrens unter den sonstigen Erträgen einerseits (Bruttoverfahren) oder als Kürzung von den Abschreibungen andererseits (Nettoverfahren) zu erfolgen (Rz 49); bei Wahl des Umsatzkostenverfahrens kommt es darauf an, welchem Funktionsbereich die bezuschusste Investition zuzuordnen ist.

Zur Behandlung in der Kapitalflussrechnung vgl. Rz 51 sowie → § 3 Rz 69.

 

Rz. 33

Änderungen bei der Abschreibungsmethode bzw. die Neueinschätzung der Nutzungsdauer (→ § 10 Rz 44) führe...

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