Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 49
In Abweichung vom Anschaffungskostenprinzip (Rz 6) erlauben die IFRS als Wahlrecht eine Neubewertung (revaluation) über die Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus:
In der deutschen IFRS-Rechnungslegungspraxis wird das Neubewertungsverfahren nur ganz ausnahmsweise und dann beschränkt auf Grund und Boden angewandt.
Konzeptionell stimmen die Vorschriften zur Neubewertung (revaluation) von Sachanlagen (property, plant and equipment) in IAS 16 mit denjenigen zu den immateriellen Vermögenswerten in IAS 38 überein (→ § 13 Rz 92 ff.). Allerdings besteht eine entscheidende Besonderheit: IAS 38.75 verlangt zur Bestimmung des fair value eines immateriellen Vermögenswerts eine Bezugnahme auf einen "aktiven Markt" (IAS 38.7).
Diese Voraussetzung ist für immaterielle Vermögenswerte nur in Ausnahmefällen gegeben; als Beispiel werden frei handelbare Taxi- und Fischerei-Lizenzen sowie Produktionsquoten genannt. Für die in Wirklichkeit wichtigen "intangibles" – Warenzeichen, Veröffentlichungsrechte, Patente, Handelsmarken – kann es keinen solchen "aktiven Markt" geben; die Neubewertungsmethode scheidet demgemäß aus.
Rz. 50
Als Neuwert gilt der fair value des betreffenden Vermögenswerts am Tage der Neubewertung abzgl. danach entstehender Abschreibungen und außerplanmäßiger Wertminderungen (impairment losses; IAS 16.31 bzw. IAS 38.75). Der fair value bestimmt sich nach den Regeln des IFRS 13 (IAS 16.6 bzw. IAS 38.8). Zur Bestimmung des fair value (Zeitwert) wird verwiesen auf → § 8a Rz 12.
Rz. 51
Der Neubewertungsbetrag "nach oben" ist erfolgsneutral ("außerhalb von Gewinn und Verlust") im Eigenkapital einer Neubewertungsrücklage (revaluation surplus) zuzuführen (IAS...