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§ 2 Ziele, Struktur und Grundsätze des VSME-Standards / 3.4 Inhaltliche Anforderungen

Dr. Jens Freiberg
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Rz. 18

Als Folge der Zielsetzung und im Einklang mit dem modularen Aufbau des VSME-Standards (Rz 5 und Rz 28 ff.) sind bestimmte Datenpunkte bzw. Anforderungen nur dann zu berichten, sofern bestimmte Umstände bzw. Voraussetzungen beim Berichtsunternehmen vorliegen ("if applicable"-/"Falls-zutreffend"-Grundsatz). Solche Umstände bzw. Prämissen können sich bspw. aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung spezifischer Informationen ergeben oder solche Informationen betreffen, die bereits an anderer Stelle aus Managementsystemen des Unternehmens relevant werden. Anders gewendet: Zu berichten ist nur über relevante Informationen.

 
Praxis-Beispiel

Im Nachhaltigkeitsbericht berichtet KMU auch über den Energieverbrauch je Energieträger. Es sind nur die Datenpunkte anzugeben, die für KMU auch relevant sind. Anderes gilt etwa für den Gesamtenergieverbrauch im Basismodul B3 "Energie und Treibhausgasemissionen", der immer zu berichten ist (§ 5 Rz 46 ff.).

 

Rz. 19

Wenn Informationen mangels Relevanz zulässigerweise nicht in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden, bedarf es einer Abwägung, ob eine explizite Negativerklärung aufgenommen wird oder die Anwendung des "if applicable"-Prinzips stillschweigend zu einer Nichtangabe führt. Nicht in jedem Fall ist eine Negativerklärung empfehlenswert, in einigen Fällen zur Wahrung der Klarheit des Berichts sogar ausgeschlossen. Eine explizite Negativerklärung ist nur aufzunehmen, wenn eine externe Erwartungshaltung in Bezug auf die Relevanz einer Annahme antizipiert werden kann, die Angabe aber unternehmensindividuell als nicht anwendbar angesehen wird.

 
Praxis-Beispiel

Anders als alle direkten Mit-/Wettbewerber betreibt KMU nach Aufgabe der eigenen Aktivitäten am Standort X1 (Rz 17) keine Standorte in unmittelbarer Nähe zu Naturschut...

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