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§ 16 ALS FINANZINVESTITIONEN GEHALTENE IMMOBILIEN (Inves ... / 10 Anwendungszeitpunkt, Rechtsentwicklung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 161

IAS 40 ist geltendes Recht und anzuwenden.

 

Rz. 162

Durch das erste Annual Improvements Project wurde ab 2009 auch das in der Errichtungsphase befindliche Gebäude in den Anwendungsbereich von IAS 40 überführt (Rz 6). Die Übergangsregeln sahen eine prospektive Anwendung vor (IAS 40.85B).

Unternehmen, die im Zeitpunkt der Erstanwendung der neuen Vorgaben im Bau befindliche Immobilien halten, erfassten bislang nicht realisierte Bewertungsgewinne durch den Übergang vom cost model gem. IAS 16 auf das (optionale) fair value model nach IAS 40 im Periodenergebnis der ersten Berichtsperiode nach dem Tag der Erstanwendung.

Eine Anpassung der Eröffnungsbilanzwerte und Erfassung der Bewertungseffekte in den Gewinnrücklagen schied wegen der prospektiven Anwendungsverpflichtung aus. Entsprechend entfiel die Notwendigkeit einer fair-value-Bestimmung für vorangegangene Perioden.

 

Rz. 163

Mit erstmaliger Anwendung des IFRS 13 (in 2013) traten die allgemeinen Leitlinien zur fair-value-Bestimmung anstelle der bislang spezifischen Vorgaben des IAS 40. Neben der durch Bündelung der Vorgaben an einer Stelle verbundenen Streichung der spezifischen Ausführungen des IAS 40 ist mit ersatzloser Streichung des IAS 40.51 auch eine inhaltliche Änderung beachtlich (zu dem bisherigen Umgang siehe Rz 56 ff.). Das bislang in IAS 40 für die fair-value-Bewertung von Renditeimmobilien vorgesehene Verbot zur Erfassung künftiger Investitionen (future capital expenditures) kann zu einem abweichenden Wert führen. Wegen der Pflicht zur prospektiven Anwendung des neuen, einheitlichen fair value measurement framework kann sich daher ein ergebniswirksam zu erfassender Umstellungseffekt einstellen (→ § 8a Rz 156).

 

Rz. 164

Im Zug des Abschlusses des Projekts zur jährlichen Verbesserung der IFRS (Zyklus 2011–2013) e...

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