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§ 15a LEASINGVERHÄLTNISSE NACH IFRS 16 (Leases) / 4.3 Ausnahmeregelungen für kurzfristige Leasingverhältnisse oder geringwertige Leasingobjekte

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 114

Zur Reduzierung der Komplexität und der Kosten, die mit der Anwendung des right-of-use-Modells verbunden sind, sieht IFRS 16 zwei wahlweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (at inception) in Anspruch zu nehmende Ausnahmen vor.[1] Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften müssen von einem Leasingnehmer (wahlweise) nicht berücksichtigt werden für

  • kurzfristige (short-term) Leasingverhältnisse (Rz 115) und
  • Nutzungsrechte an Vermögenswerten, deren (Neu-)Wert nur gering (low value) ist (Rz 118).

Das Wahlrecht für kurzfristige Leasingverhältnisse ist einheitlich für bestimmte Klassen von Vermögenswerten auszuüben. Die Abgrenzung einer Klasse erfolgt nach objektiven (similar nature) und subjektiven (use in an entity’s operations) Merkmalen. Maßgeblich sind die unternehmensspezifischen Aggregationskriterien (IAS 16.36 ff.), die auch für die Untergliederung von Sachanlagen herangezogen werden (→ § 14 Rz 53). Das low-value-Wahlrecht kann für jedes einzelne Leasingverhältnis (lease-by-lease) angewendet werden (IFRS 16.8). Ein Rückgriff auf das low-value-Wahlrecht scheidet für eine Anmietung (head lease) allerdings aus (IFRS 16.B7), wenn ein Unterleasingverhältnis (sublease) bereits vereinbart oder beabsichtigt wird (Rz 384 ff.). Mit einer Modifikation eines Leasingverhältnisses oder einer Neueinschätzung ohne Vertragsanpassung (reassessment) besteht für Zwecke der Ausnahmen ein neuer lease, ist die Wahlrechtsausübung also erneut vorzunehmen (IFRS 16.7).

 

Rz. 115

Ein Leasingverhältnis gilt als kurzfristig (short-term lease), wenn die unkündbare (non-cancellable) Laufzeit der Vereinbarung einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst (IFRS 16.A). Die Wahlrechtsausübung ist ausgeschlossen, wenn eine Vereinbarung eine Kaufoption für den zur Nutzung überlassenen Vermögenswert...

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