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§ 15 LEASING (Leases) / 3.3.2.3 Behandlung der Leasingraten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 159

Erhaltene Leasingraten sind linear über den Leasingzeitraum zu vereinnahmen. Es besteht ein Verbot für die Aktivierung der noch nicht fälligen Leasingraten, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt. Eine Abweichung von der Linearisierung der Leasingraten ist geboten, wenn eine andere Art der Verteilung zu einer sachgerechteren Abbildung der Ertragsvereinnahmung führt (IAS 17.50). Das ist z. B. der Fall bei Kostenübernahmen und mietfreien Zeiten am Ende des Leasingzeitraums. In diesen Fällen sind die erhaltenen Leasingraten (spiegelbildlich zur Behandlung beim Leasingnehmer) als Forderung gegenüber dem Leasingnehmer aktivisch abzugrenzen (Rz 145 ff.). Nebenkosten wie z. B. Aufwendungen für Versicherungen und Instandhaltung sowie sonstige Dienstleistungen, die vom Leasingnehmer erstattet werden, sind nicht auf die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen, sondern sofort erfolgswirksam zu erfassen (IAS 17.51).

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