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§ 15 LEASING (Leases) / 3.3.1 Operating-Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 143

Bei operating-Leasingverhältnissen verbleibt das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt beim Leasinggeber. Operating-Leasingverhältnisse sind damit aus der Sicht des Leasingnehmers bilanziell wie Mietverhältnisse zu behandeln: Der Leasingnehmer erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht und erfasst die gezahlten Leasingraten als Aufwand.

 

Rz. 144

Der Aufwand bemisst sich nicht notwendigerweise nach der Höhe der gezahlten Leasingraten. Vielmehr sind die insgesamt geschuldeten Leasingraten linear als Aufwand über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassen (IAS 17.33).

 

Rz. 145

Von einer linearen Aufwandsverteilung ist in den Fällen abzusehen, in denen eine andere systematische Grundlage dem zeitlichen Verlauf des Nutzens besser entspricht (IAS 17.34). Das ist z. B. der Fall bei Anreizvereinbarungen: Wurden Anreize für die Vereinbarungen eines Leasingverhältnisses wie z. B. Übernahme bestimmter Kostenelemente des Leasingnehmers gewährt, so sind diese spiegelbildlich zur Behandlung beim Leasinggeber über den gesamten Leasingzeitraum zu verteilen (SIC 15).

Entscheidend ist die periodengerechte (i. d. R. gleichmäßige) Aufwandsbelastung der gesamten Zahlungsabflüsse aus dem Leasingvertrag (accrual basis of accounting). In welchem Bilanzposten sich die Aufwandszuordnung (in Abweichung von den Zahlungsverläufen) niederschlägt, bleibt nach SIC 15 offen.[1] Infrage kommt aus Sicht des Mieters die Passivierung einer Verbindlichkeit für die ersten "mietfreien" Monate.

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme durch den Leasingnehmer

Es wird ein operating-Leasingvertrag über eine Grundmietzeit von fünf Jahren mit einer jährlich vorschüssigen Leasingrate i. H. v. 2.000 EUR abgeschlossen. Der Leasinggeber übernimmt im Rahmen einer Anreizvereinbarung bei Vertragsabschluss am 1.1.01 Kosten des ...

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