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§ 15 ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer / 2.3.4.3 Umgang mit negativen Auswirkungen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 123

Nach ESRS S4.34 hat das Unternehmen offenzulegen, ob und wie es Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass es durch seine eigenen Praktiken, auch in Bezug auf Marketing, Verkauf und Datennutzung, wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer verursacht oder zu ihnen beiträgt. Dazu kann auch die Offenlegung des Ansatzes gehören, wie im Fall von Spannungen zwischen der Vermeidung bzw. Minderung wesentlicher negativer Auswirkungen einerseits und sonstigem unternehmerischem Druck andererseits vorgegangen wird. Ziel dieser Angabepflicht ist es nach ESRS S4.BC96 im Kontext von Art. 19a Abs. 2 Buchst. g) der CSRD auch, den Ansatz des Unternehmens zur Bewältigung der Risiken im Kontext von Verbrauchern und Endnutzern zu beschreiben.

 

Rz. 124

Bei der Offenlegung nach ESRS S4 hat das Unternehmen zu prüfen, ob schwerwiegende Menschenrechtsprobleme und -vorfälle im Zusammenhang mit seinen Verbrauchern und/oder Endnutzern gemeldet wurden. Sofern das der Fall ist, sind diese entsprechend anzugeben (ESRS S4.35). Dies bezieht sich nach ESRS S4.BC100 auf den SFDR-PAI-Indikator Nr. 14 Anlage 1 Tab. 3 "Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen"[1] (Rz 26 ff.). Die Offenlegung nach ESRS S4.35 deckt auch den UN Global Compact Grundsatz 2 ab, der sich darauf bezieht, dass Unternehmen nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig sind. Um relevante Einblicke zu erhalten, müssen die Finanzmarktteilnehmer insbes. Quellen Dritter oder weitere Informationen heranziehen, wie z. B. NKS-Fälle (Nationale Kontaktstellen) oder von Dienstleistern erfasste Vorfälle.

 

Rz. 125

Auch die UN-Leitprinzipien und die OECD-Leitsätze sprechen die Notwendigkeit an, als Reaktion auf tatsächliche Auswirkungen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dies...

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