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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S1 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024.

Die Praxis-Beispiele wurden umfangreich aktualisiert und erweitert. Ergänzungen der Kommentierung betreffen zudem die Berücksichtigung der EFRAG Q&A (Rz 89) und Hinweise zum "Quick Fix" der EU-Kommission (Rz 29 f.).

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt

 

Rz. 1

 
Hinweis

In der Kommentierung werden die Begriffe "Belegschaft" und "Beschäftigte" als Synonyme für "Arbeitskräfte des Unternehmens" verwendet.

ESRS S1 adressiert Offenlegungspflichten zu den "Arbeitskräften des Unternehmens": Dabei handelt es sich um eine bedeutende Gruppe der "betroffenen Interessenträger" (ESRS S1.12), die darüber hinaus als "häufig" angeführte Kategorie von Stakeholdern in ESRS 1 genannt wird (ESRS 1.AR6). Den Begriff "Arbeitskräfte des Unternehmens" fasst ESRS S1 breit und subsumiert darunter zwei Belegschaftsgruppen: zum einen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen ("Arbeitnehmer"), zum anderen "Fremdarbeitskräfte", darunter sind primär Selbstständige sowie Arbeitskräfte mit Zeitarbeitsverträgen zu verstehen (ESRS S1.4). Der Standard fordert, dass das Unternehmen die Beschäftigtenstruktur und damit die wesentlichen Merkmale der "Arbeitnehmer" und der im Unternehmen tätigen "Fremdarbeitskräfte" beschreibt (ESRS S1.6). EFRAG IG 2 spezifiziert dazu: "Definitions used in ESRS S1 Own workforce and S2 Workers in the value chain focus on the contractual arrangements between the workers and the undertaking" – das Konzept der "operational control" spielt in diesem Zusammenhang also keine Rolle.[1]

 

Rz. 2

Zu den beiden zu berücksichtigenden Beschäftigtenkategorien "Arbeitnehmer" und "Fremdarbeitskräfte" ist näher differenziert festzuhalten:

  • "Arbeitnehmer" sind Einzelpersonen, die ...

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