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§ 1 RAHMENKONZEPT (Conceptual Framework) / 3.3.1 Materiality, Kosten-Nutzen-Abwägung, fast close

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 61

Nicht nur den IASB als Regelgeber, sondern auch die Unternehmen (zusätzlich Prüfer und Enforcer) als Regelanwender soll das Conceptual Framework gem. CF.SP1.1. unterstützen. Es kann dies in zweifacher Weise:

  • bei der Anwendung der Einzelstandards,
  • bei der Lösung noch ungeregelter Fragen.
 

Rz. 62

Der zweite Punkt wird unter Rz 79 behandelt. Der erste Punkt betrifft u. a. die Frage, ob im Einzelfall auf die Anwendung einer Regelung verzichtet werden kann. Das Conceptual Framework erwähnt hier:

  • Wesentlichkeit: (CF.2.11; Rz 63 ff.),
  • Kosten-Nutzen Abwägungen: (CF.2.39; Rz 70),
  • Zeitnähe in Abwägung zu Relevanz und Verlässlichkeit (CF.2.33).

Ebenso wie die Norm der true and fair presentation (Rz 71 ff.) sind Zeitnähe, Kosten-Nutzen-Kalkül und materiality nicht dazu angetan, Einzelregeln nach Belieben außer Kraft zu setzen. Sie erlauben andererseits, praxisgerechte Lösungen zu finden, wo das Festhalten am Buchstaben nicht mehr zu vertreten wäre. In diesem Sinne wird man etwa eine einfache Währungsumrechnung von Tochterunternehmen nach der Stichtagsmethode einer sehr kostenintensiven Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode jedenfalls dann vorziehen können, wenn der zusätzliche Informationsnutzen gering und/oder das Tochterunternehmen materiell nicht bedeutsam ist (→ § 27 Rz 37).

Normadressat des Kosten-Nutzen-Gedankens (cost benefit) ist nach CF.2.42 allerdings zunächst nur der IASB selbst. Er soll als Regelgeber bei der Entwicklung von Standards Kostenüberlegungen verfolgen ("applying the cost constraint in developing a proposed standard"), d. h. berücksichtigen, ob der voraussichtliche Nutzen der Regeln groß genug ist, um die mit ihrer Anwendung beim Unternehmen und den Bilanzadressaten verbundenen Kosten zu rechtfertigen: "Reporting financial information imposes costs, and i...

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