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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 571 ZPO – Begrün ... / C. Zweite Tatsacheninstanz (Abs 2 S 1).

Ilse Lohmann
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Rn 3

Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (Abs 2 S 1). Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist jedes sachliche und prozessuale Vorbringen, das der Durchsetzung oder der Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient, zB Tatsachenbehauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden (vgl die Legaldefinition in § 282 I). Die Vorschrift soll deutlich machen, dass die Beschwerdeinstanz – anders als das Berufungsverfahren, vgl §§ 513 I, 529 I, 531 – auch nach der ZPO-Reform eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz geblieben ist (vgl auch BGH WM 07, 810 Rz 20; BGHZ 177, 218 Rz 14 = NJW 08, 3067; MDR 13, 1001 Rz 7). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz rechtfertigt sich dieser Unterschied damit, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen idR kein dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares förmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausf begründeter Abschlussentscheidung zugrunde liegt. Das Beschwerdegericht müsse daher wie nach altem Recht die Möglichkeit haben, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu berücksichtigen (BTDrs 14/4722, 113; vgl auch BGH NZI 08, 391 Rz 6). Das gilt auch für Tatsachen, die nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Neue Anträge sind uneingeschränkt zulässig, weil auch die den Antrag begründenden, möglicherweise neuen Tatsachen – vom Ausnahmefall einer versäumten Frist (vgl Abs 3) abgesehen – nicht zurückgewiesen werden können (BGH NZI 07, 166 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 81/06] Rz 20). Voraussetzung ist allerdings, dass die sofortige Beschwerde unabhängig von diesen neuen Anträgen zulässig ist (BGH NJW-RR 11, 499 [BGH 16.11.2010 - VI ZB 79/09] Rz 3). Ein Gehörsverstoß (Art 103 I GG), welcher de...

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